Landessatzung


Bündnis Deutschland
Landessatzung des Landesverbands Bremen

Inhaltsverzeichnis
 

Präambel 

Erster Abschnitt Allgemeines
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz 3
§ 2 Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft 3
§ 2a Aufnahmegespräch 3
§ 3 Gliederungen des Landesverbands 3
§ 4 Organe des Landesverbands 3
§ 5 Vorrang der Satzung der Bundespartei und Schnittstellen zur Bundespartei 3

Zweiter Abschnitt Landesverbandsebene
§ 6 Landesparteitag 3
§ 6a außerordentlicher Landesparteitag 4
§ 6b Aufstellungsversammlung zur Landesliste für den Landtag von Bremen 4
§ 6c Aufstellungsversammlung zur Landesliste für den Deutschen Bundestag 5
§ 7 Landesvorstand 5
§ 8 Kreisvorsitzendenkonferenz (KVK) 5
§ 9 Landesschiedsgericht 6
§ 10 Delegierte für den Bundesausschuss 6
§ 10a Delegierte für Bundesparteitage 6
§ 10b Delegierte für die Bundesaufstellungsversammlung für die Wahl des 6

EU-Parlaments (Europaparteitag)
§ 11 Gremien auf Landesebene 6
§ 11a Landesfachausschüsse 6
§ 11b Landesprogrammausschuss 6

Vierter Abschnitt Stadtverbandsebene
und nachgeordnete Gebietsverbände

§ 12 Stadtverbände 7
§ 13 Stadtverbänden nachgeordnete Gebietsverbände 7

Fünfter Abschnitt Finanzen

§ 14 Pflichten der Vorstände finanzautonomer Gliederungen 7
§ 15 Mitgliedsbeiträge und Beiträge von Fördermitgliedern 8
§ 15a Mandatsträgerabgaben 8
§ 16 Aufteilung der Einnahmen zwischen Landesverband, Stadt- und Stadtteilverbänden 7
§ 17 Rechnungsprüfer 8

Sechster Abschnitt Verfahrensordnung

§ 18 Einberufung von Organen und Beschlussfähigkeit 8
§ 19 Erforderliche Mehrheiten 9
§ 20 Abstimmungsarten 9

Siebter Abschnitt Wahlen
§ 21 Wahlgrundsätze 9
§ 22 Besondere Wahlmodalitäten für die Wahl von Delegierten 10
§ 23 Besondere Wahlmodalitäten für die Wahl der Schiedsrichter 10
§ 24 Besondere Wahlmodalitäten für die Wahl der Rechnungsprüfer 10
§ 25 Wahlen von Einzel-Bewerbern und Listen zu öffentlichen Mandaten und Ämtern 10

Achter Abschnitt Sonstiges

§ 26 Zentrale Führung von Wahlkämpfen 10
§ 27 Mitgliederbefragung 10
§ 28 Mitgliederentscheid 11
§ 29 Auflösung und Verschmelzung 11

Neunter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 30 Salvatorische Klausel 11
§ 31 Inkrafttreten 11

 

Präambel
Die Mitglieder des Landesverbands Bremen haben sich zur Aufgabe gemacht, das öffentliche Leben demokratisch,
freiheitlich, sozial und unter Achtung des Rechts zu gestalten. Es soll fried- und respektvoll darauf hingewirkt werden, dass
Deutschlands Bürger zukunftssichere Perspektiven erhalten und in Freiheit sicher leben können.

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet und Sitz
(1) Der Landesverband führt den Namen Bündnis Deutschland Landesverband Bremen.
(2) 1 Das Tätigkeitsgebiet des Landesverbands ist die Freie Hansestadt Bremen. 2 Der Sitz des Landesverbands ist die Stadt Bremen.

§ 2 Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft
(1) 1 Mitglied des Landesverbands sind die Mitglieder von Bündnis Deutschland, welche nach der Bundessatzung dem Landesverband zugeordnet werden. 2 Dies erfolgt in der Regel nach dem Hauptwohnsitz.
(2) 1 Fördermitglied des Landesverbands sind die Fördermitglieder von Bündnis Deutschland, welche nach der Bundessatzung dem Landesverband zugeordnet werden. 2 Dies erfolgt in der Regel nach dem Hauptwohnsitz.

§ 2a Aufnahmegespräch
Obliegt dem Landesverband die Durchführung des Aufnahmegesprächs mit einem Antragsteller auf Parteimitgliedschaft, so ist dieses von vom Landesvorstand bestimmten Beauftragten für die Durchführung von Aufnahmegesprächen durchzuführen.

§ 3 Gliederungen des Landesverbands
Der Landesverband Bremen gliedert sich in:
1. Landesverband
2. Stadtverband Bremen und Stadtverband Bremerhaven
3. Stadtteilverbände in Bremen und Bremerhaven

§ 4 Organe des Landesverbands
Organe des Landesverbands sind
1. der Landesparteitag,
2. der Landesvorstand,
3. das Landesschiedsgericht.

§ 5 Vorrang der Satzung der Bundespartei und Schnittstellen zur Bundespartei
(1) Sofern diese Satzung eine mit der Bundessatzung kollidierende Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Bundessatzung und ihrer Nebenordnungen.
(2) Der Landesverband und seine nachgeordneten Gliederungen müssen die ihnen in der Bundessatzung Bündnis Deutschland und deren Nebenordnungen übertragenen Aufgaben und Pflichten erfüllen.

Zweiter Abschnitt Landesverbandsebene

§ 6 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste politische Organ des Landesverbands.
(2) Der Landesparteitag tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird durch den Landesvorstand einberufen.
(3) 1 Die Einladung zum Landesparteitag muss die vom Landesvorstand vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte sowie den Tagungsort, das Datum und die Uhrzeit beinhalten. 2 Ist ein Mitglied des Landesvorstands vorzeitig ausgeschieden, ist dessen Nachwahl in die vorläufige Tagesordnung des nächsten Landesparteitags aufzunehmen.
(4) 1 Wenn der Landesverband zum Zeitpunkt der Einladung weniger als 300 Mitglieder hat, werden Landesparteitage als
Mitgliederparteitage durchgeführt. 2 Bei höheren Mitgliederzahlen sind Landesparteitage als Delegiertenparteitage
durchzuführen, es sei denn ein Landesparteitag beschließt einen Mitgliederparteitag.
(5) Die stimmberechtigten Landesparteitagsdelegierten werden auf Parteitagen der Stadtverbände gewählt.
(6) 1 Die Anzahl der Landesparteitagsdelegierten der einzelnen Stadtverbände wird wie folgt festgelegt:
      2 Die Anzahl der Sitze wird den Stadtverbänden solange nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren zugeteilt.
      3 Maßgeblich ist die Anzahl der Mitglieder zum 1. Januar, welcher der Einladung zu dem Landesparteitag unmittelbar vorausgeht.
      5 Eine Neuwahl oder eine Ergänzungswahl ist jederzeit möglich; im Falle einer Ergänzungswahl tritt der Gewählte in die laufende Amtszeit ein.

(7) Die Mitglieder des Landesvorstands, die keine Landesparteitagsdelegierten sind, sind kraft Satzung Mitglied des Delegiertenparteitags mit Rederecht aber ohne Antrags- und Stimmrecht.

(8) 1 Am Landesparteitag antragsberechtigt sind
1. der Landesvorstand,
2. die Vorstände von Stadt- und Stadtteilverbänden,
3. die Parteitage von Stadt- und Stadtteilverbänden,
4. 5 stimmberechtigte Mitglieder bei Mitgliederparteitagen bzw. 5 stimmberechtigte Delegierte bei

Delegiertenparteitagen.
2 Die Antragsteller benennen ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor dem Landesparteitag. 3 Dieser Vertreter hat

das Rederecht zu dem Antrag.
(9) 1 Der Landesparteitag wählt den Landesvorstand gemäß § 7 Abs. 1 für eine Amtszeit von zwei Jahren. 2 Vor Beginn der

Wahl ist die Anzahl der unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 zu wählenden Vorstandsmitglieder abzustimmen. 3 Die Wahl
erfolgt in getrennten Wahlgängen in Einzelwahl in der Reihenfolge der Nennung in § 7 Abs. 1. 4 Die Wahl der Beisitzer
kann auf Beschluss des Landesparteitags auch in Gruppenwahl erfolgen.

(10) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Landesvorstandsmitglieds wählt der Landesparteitag einen Nachfolger
für diese Position nach.

(11) 1 Die Neuwahl des Landesvorstands ist bis zu drei Monate vor Ende der regulären Amtszeit möglich. 2 In diesem Fall
endet die Amtszeit des amtierenden Vorstands mit der Neuwahl. 3 Abs. 9 Satz 1 gilt entsprechend.

(12) 1 Der Landesparteitag wählt die Rechnungsprüfer und die Ersatzrechnungsprüfer gemäß § 17. 2 Vor Beginn der Wahl
ist die Anzahl der zu wählenden Rechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer separat abzustimmen.

(13) 1 Der Landesparteitag wählt Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter des Landesschiedsgerichts gemäß § 9. 2 Vor
Beginn der Wahl ist die Anzahl der zu wählenden Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter separat abzustimmen.

(14) Der Landesparteitag wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten gemäß §§ 10 bis 10b.
(15) 1 Der Landesparteitag beschließt über die Grundsätze und Leitlinien des Landesverbands sowie über das

Parteiprogramm des Landesverbands. 2 Diese beschlossenen politischen Leitgedanken sind Arbeitsgrundlage für alle
Parteiuntergliederungen, Fraktionen und Regierungen unter Beteiligung des Bündnisses Deutschland auf
Landesebene und Kommunalebene.

(16) 1 Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstands, den Prüfbericht der Rechnungsprüfer, den
Bericht der Fraktion im Landesparlament und der Landesgruppe im Deutschen Bundestag entgegen. 2 Der
Landesparteitag fasst über den Tätigkeitsbericht des Landesvorstands Beschluss.

(17) Der Landesparteitag kann Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(18) Der Landesparteitag beschließt über die Landessatzung einschließlich ihrer Nebenordnungen und jegliche

Änderungen dieser Regelwerke.
(19) Der Landesparteitag entscheidet gemäß § 29 über die Auflösung bzw. die Verschmelzung des Landesverbands.

§ 6a Außerordentlicher Landesparteitag
1 Ein außerordentlicher Landesparteitag muss unverzüglich unter Beachtung der Ladungsfristen einberufen werden,

wenn dies in Schriftform unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragt wird.
2 Antragsberechtigt sind:

1. mindestens 20 v.H. der Mitglieder / der Delegierten des Landesverbandes
2. mindestens 25 v.H. der Mitglieder / der Delegierten eines Stadtverbandes
3. ein Drittel der Stadtteilverbände (ggf. vertreten durch die Stadtteilvorstände)
4. der Landesvorstand.

3 Das jeweilige Quorum gemäß Satz 2 muss am Tag der Einreichung des Antrags beim Landesvorstand schriftlich
nachgewiesen werden.

§ 6b Aufstellungsversammlung für die Wahllisten zur Bremischen Bürgerschaft (Land/Stadt), zu den Beiräten sowie zur
Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven

(1) Die Aufstellungsversammlungen ist nach den jeweiligen gültigen rechtlichen Vorgaben abzuhalten.
(2) Es gelten in entsprechender Anwendung die Formen und Fristen zur Ladung und Durchführung von regulären Landesparteitagen.
(3) 1 Vor Beginn der Wahl beschließt die Aufstellungsversammlung, ob die Wahl der Listenbewerber in getrennten

Wahlgängen in Einzelwahl oder als Gruppenwahl erfolgt. 2 Die Aufstellungsversammlung kann beschließen, dass die genannten Verfahren jeweils in einem vorab zu bestimmenden Listenabschnitt oder getrennt in vorab zu bestimmenden Listenabschnitten angewandt werden.

§ 6c Aufstellungsversammlung zur Landesliste für den Deutschen Bundestag
(1) Die Aufstellungsversammlung ist nach den jeweiligen gültigen rechtlichen Vorgaben abzuhalten.
(2) Es gelten in entsprechender Anwendung die Formen und Fristen zur Ladung und Durchführung von regulären

Landesparteitagen.
(3) § 6b Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 7 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus

1. einem Vorsitzenden,
2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. einem Schatzmeister,
4. einem stellvertretenden Schatzmeister,
5. einem Schriftführer,
6. und bis zu drei Beisitzern.

(2) 1 Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 11 Abs. 4 PartG besteht aus dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2 Der geschäftsführende Vorstand ist der vertretungsberechtigte BGB-Vorstand des Landesverbands gemäß § 26 BGB.

(3) Der Landesvorstand bestimmt ein Landesvorstandsmitglied zum Mitgliederbeauftragten.
(4) 1 Die Amtszeit des Landesvorstands beträgt zwei Jahre. 2 Eine Reduzierung der Amtszeit ist gemäß § 6 Abs. 11 möglich.

3 Werden einzelne Vorstandsmitglieder nachgewählt, richtet sich deren Amtszeit nach der verbleibenden Amtszeit
des Gesamtvorstands.

(5) Der Landesvorstand führt die Beschlüsse des Landesparteitags durch und koordiniert die Erledigung politischer und
organisatorischer Aufgaben des Landesverbands und der Untergliederungen.

(6) Der Landesvorstand trägt besonders für die fristgerechte Durchführung von § 5 Abs. 2 Sorge.
(7) Der Landesvorstand fördert die Stadt- und Stadtteilverbände.
(8) Der Landesvorstand organisiert die Gründungsversammlungen der Stadtverbände und der Stadtteilverbände; die

Organisation einer Stadtteilverbandsgründung kann er komplett oder im Einzelfall an den zuständigen Stadtvorstand
übertragen.

(9) Der Landesvorstand organisiert alle Aufstellungs- bzw. Wahlversammlungen für öffentliche Wahlen, sofern diese
nicht zentral von der Bundespartei durchgeführt werden, diese Satzung oder wahlrechtliche Vorschriften es anders
regelt oder die Organisation vom Landesvorstand an eine nachgeordnete Gliederung komplett bzw. im Einzelfall über-
tragen wurde.

(10) Der Landesvorstand kann Gremien gemäß § 11 einrichten.
(11) Dem Landesvorstand obliegt die Beschlussfassung über den Etat des Landesverbands.
(12) Die Mitglieder des Landesvorstands sind berechtigt, an allen Mitglieder- bzw. Vertreterversammlungen gemäß § 9

Abs. 1 PartG und Aufstellungsversammlungen der dem Landesverband nachgeordneten Parteigliederungen mit
Rederecht aber ohne Antrags- und Stimmrecht teilzunehmen.

(13) Der Landesvorstand genehmigt die Satzungsbeschlüsse untergeordneter Gliederungen gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 4 der
Bundessatzung.

§ 8 Stadtteilvorsitzendenkonferenz (SVK)
(1) Die Regelungen des § 33 Bundessatzung und des § 7 Abs. 7 Satz 2 dieser Satzung sind anzuwenden.
(2) 1 Die Mitglieder des Landesvorstands und die Vorsitzenden der Stadtverbände sind berechtigt, an der SVK mit

Rederecht aber ohne Antrags- und Stimmrecht teilzunehmen. 2 Der Vorsitzende eines Stadtverbands kann sich durch
ein anderes Mitglied seines Stadtvorstands vertreten lassen.

(3) Sobald für mindestens die Hälfte aller Stadtteile in den Gemeinden Bremen und Bremerhaven gegründet sind und
diese einen Vorsitzenden gewählt haben, wird die SVK erstmals einberufen.

§ 9 Landesschiedsgericht
Das Landesschiedsgericht wird durch die Schiedsgerichtsordnung (SGO) von Bündnis Deutschland geregelt.

§ 10 Delegierte für den Bundesausschuss
1 Der Landesverband entsendet Delegierte für den Bundesausschuss gemäß § 35 Abs. 1 der Bundessatzung. 2 Die

Anzahl der zu wählenden Ersatzdelegierten entspricht der Anzahl der zu wählenden Delegierten. 3 Die Reihenfolge
der Delegierten ergibt sich im Falle der Einzelwahl aus der absteigenden Reihenfolge ihrer Wahl. 4 Im Falle der

Gruppenwahl ergibt sich die Reihenfolge der Delegierten vorrangig nach dem Wahlgang und nachrangig nach dem
Wahlergebnis eines Wahlgangs. 5 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. 6 Eine Neuwahl ist frühestens 4 Monate vor Ende
der Amtsdauer zulässig. 7 Eine Ergänzungswahl ist jederzeit möglich; in diesem Fall tritt der Gewählte in die laufende
Amtszeit ein.

§ 10a Delegierte für Bundesparteitage
(1) 1 Der Landesverband entsendet die durch den Landesparteitag gewählten Vertreter des Landesverbands für den

Bundesparteitag. 2 Die Vertreter des Landesverbands für den Bundesparteitag werden in den Stadtverbänden
gewählt. 3 Die Sitze, die dem Landesverband für den Bundesparteitag durch den Bundesverband zugeteilt wurden,
werden den Stadtverbänden solange nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren zugeteilt, bis die Anzahl der noch
nicht zugeteilten Sitze der Anzahl der Stadtverbände entspricht, denen noch kein Sitz zugeteilt wurde. 4 Maßgeblich
ist die Anzahl der Mitglieder zum 1. Januar, welcher der Einladung zu dem Bundesparteitag unmittelbar vorausgeht.
5 Eine Neuwahl oder eine Ergänzungswahl ist jederzeit möglich; im Falle einer Ergänzungswahl tritt der Gewählte in
die laufende Amtszeit ein.

(2) Solange nicht das gesamte Gebiet des Landesverbands durch Stadtverbände abgedeckt wird, werden die Delegierten
vom Parteitag der niedrigsten Gliederungsstufe gewählt, die das gesamte Gebiet des
Landesverbands abdeckt.

§ 10b Delegierte für die Bundesaufstellungsversammlung für die Wahl des EU-Parlaments (Europaparteitag)
1 Die Vertreter des Landesverbands für den Europaparteitag werden unter Beachtung der Wahlgesetze auf dem

Landesparteitag gewählt. 2 Eine Neuwahl oder eine Ergänzungswahl ist jederzeit möglich; im Falle einer
Ergänzungswahl tritt der Gewählte in die laufende Amtszeit ein.

§ 11 Gremien auf Landesebene
1 Der Landesvorstand kann zu seiner Unterstützung insbesondere für Landesthemen Landesfachausschüsse,

Projektgruppen und Fachkonferenzen einrichten, in denen auch mitarbeiten darf, wer nicht dem Bündnis
Deutschland angehört. 2 Der Landesvorstand bestimmt ihre Aufgaben. 3 Der Landesvorstand erlässt für die Arbeit
dieser Gremien eine Geschäftsordnung. 4 Diese Gremien legen dem Landesvorstand ihre Arbeitsergebnisse vor.

§ 11a Landesfachausschüsse
(1) 1 Der Landesvorstand beschließt die Bildung, Besetzung, Auflösung und den inhaltlichen Zuschnitt von

Landesfachausschüssen. 2 Der inhaltliche Zuschnitt soll sich möglichst an der Geschäftsverteilung der Landesregierung
orientieren.

(2) 1 Die Aufgabe der Landesfachausschüsse ist es, landespolitische programmatische Positionen für seinen Fachbereich
zu entwickeln und den Landesvorstand sachverständig zu beraten. 2 Ihre Tätigkeit richtet sich nach einer vom
Landesvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung.

§ 11b Landesprogrammausschuss
(1) Der Landesvorstand beschließt die Bildung, Besetzung, Auflösung und den inhaltlichen Zuschnitt des

Landesprogrammausschusses.
(2) 1 Die Aufgabe des Landesprogrammausschusses ist es, die landespolitischen programmatischen Positionen

verschiedener Landesfachausschüsse zu kohärenten Landesprogrammen zusammenzuführen. 2 Seine Tätigkeit
richtet sich nach einer vom Landesvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung.

Dritter Abschnitt
Stadtverbandsebene und nachgeordnete Gebietsverbände

§ 12 Stadtverbände
(1) 1 Ein Stadtverband soll das Gebiet der Stadt Bremen oder der Stadt Bremerhaven umfassen. Der Landesvorstand

entscheidet über die Gründung der Stadtverbände und deren Zuschnitt. 2 Solange die Vorgabe des Satzes 1 noch nicht
erfüllt ist, hat der Landesvorstand das Recht, den Zuschnitt der Stadtverbände neu zu bemessen und auch Teilungen
von Stadtverbänden durch Ausgründungen vorzunehmen.

(2) 1 Die Stadtverbände haben Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. 2 Ihre Satzungen dürfen den Satzungen der
übergeordneten Gliederungen der Partei nicht widersprechen.

(3) Die Stadtverbände haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erfüllung der ihnen in den Satzungen der übergeordneten Gliederungen der Partei übertragenen Aufgaben

und Pflichten,
2. die Parteiarbeit auf Stadtebene zu organisieren und zu gestalten,
3. die kommunalpolitischen Zielsetzungen zu erarbeiten und zu vertreten,
4. den Aufbau nachgeordneter Gebietsverbände organisieren und deren Arbeit fördern.
(5) 1 Soll ein Stadtverband aufgelöst werden, so muss eine Mitgliederversammlung, welche keine außerordentliche

Hauptversammlung sein darf, durchgeführt werden. 2 Für den Beschluss der Auflösung ist die in § 29 geregelte
Mehrheit erforderlich. 3 Der Landesvorstand ist mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung von dem Plan
schriftlich mit Begründung zu informieren.

§ 13 Stadtverbänden nachgeordnete Gebietsverbände
(1) 1 Die den Stadtverbänden nachgeordneten Gliederungen haben Personalautonomie. 2 Sie besitzen keine Finanz- oder

Satzungsautonomie.
(2) Die den Stadtverbänden nachgeordneten Gliederungen haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erfüllung der ihnen in den Satzungen der übergeordneten Gliederungen der Partei übertragenen Aufgaben und
Pflichten,

2. die Parteiarbeit in ihrem Gebiet zu organisieren und für die Ziele des Bündnisses Deutschland zu werben.

Vierter Abschnitt
Finanzen

§ 14 Pflichten der Vorstände finanzautonomer Gliederungen
(1) 1 Die Vorstände der mit Finanzautonomie ausgestatteten Gliederungen müssen

1. den Grundsätzen wirtschaftlicher und sparsamer Haushaltsführung folgen,
2. vor Beginn eines Geschäftsjahres (= Kalenderjahres) einen Haushaltsplan aufstellen und beschließen,
3. die Erstellung und die fristgerechte Weiterleitung der Rechenschaftsberichte nach PartG gemäß den

einschlägigen Regelungen in der Beitrags- und Finanzordnung von Bündnis Deutschland sicherstellen,
4. vor Beginn des dritten Geschäftsjahres eine mittelfristige Finanzplanung für die dem nächsten Jahr folgenden

vier Jahre aufstellen und beschließen,
5. die finanzielle Lage der Gliederung für die Mitglieder transparent darstellen.
2 Für Stadtstände bedeutet dies, dass in den Zahlen des Stadtverbands die Zahlen nachgeordneter Untergliederungen
ohne Finanzautonomie enthalten sein müssen.
3 Im Jahr der Gründung des Verbands soll Nr. 2 innerhalb von 3 Monaten nach Gründung erfolgt sein.

(2) 1 Der Schatzmeister – im Verhinderungsfall der stellvertretende Schatzmeister – der unter Abs. 1 genannten
Gliederungen hat die dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(3) Für die Verwaltung der Mittel im Rahmen des Haushaltsplanes, das Führen der laufenden, regelmäßig
wiederkehrenden Kassengeschäfte, die Rechtmäßigkeit der Ausgaben und der Einnahmen, die laufende
Rechnungskontrolle und die Buchführung ist der Schatzmeister zuständig.

§ 15 Mitgliedsbeiträge und Beiträge von Fördermitgliedern
(1) Der Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Beiträge von Fördermitgliedern erfolgt ausschließlich in der

Bundessatzung bzw. den Nebenordnungen der Bundessatzung.
(2) Der Beitragseinzug erfolgt zentral durch die Bundespartei.

§ 15a Mandatsträgerabgaben
Der Landesverband erhebt über die in § 4 BFO geregelten Mandatsträgerabgaben hinaus derzeit keine

Sonderbeiträge von Mandatsträgern auf Landes- oder Bundesebene.

§ 16 Aufteilung der Einnahmen zwischen Landesverband und Stadtverbänden
(1) Folgende Einnahmen werden zwischen den einzelnen Gliederungen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen

Aufgaben aufgeteilt:
1. dem Landesverband zustehenden Anteile an Mitgliedsbeiträgen und Beiträgen von Fördermitgliedern,
2. dem Landesverband zustehenden Anteile an Mandatsträgerabgaben,
3. dem Landesverband zustehenden Anteile an der staatlichen Parteienfinanzierung,
4. von der Bundespartei übertragene Mittel mit besonderer Bestimmung (z.B. Wahlkampfmittel).

(2) Spenden, welche einer Gliederung zugedacht sind, stehen dieser Gliederung zu.
(3) 1 Da derzeit weder Untergliederungen in ausreichender Anzahl existieren noch die tatsächliche Abgrenzung der

Aufgaben weder zwischen Bundespartei und Landesverband noch zwischen Landesverband und nachgeordneten
Gliederungen geregelt ist, obliegt die Verwendung und die Verteilung der Einnahmen gemäß Abs. 1 dem
Landesvorstand. 2 Diese Regelung gilt übergangsweise bis spätestens Ende 2024.

§ 17 Rechnungsprüfer
1 Die Anzahl der Rechnungsprüfer beträgt mindestens zwei und höchstens vier. 2 Es können bis zu zwei Ersatz-

rechnungsprüfer gewählt werden. 3 Rechnungsprüfer und Ersatzrechnungsprüfer werden für eine Dauer von vier
Jahren gewählt. 4 Scheidet ein Rechnungsprüfer mehr als ein Jahr vor Ende seiner Wahlperiode aus so rückt ein
Ersatzrechnungsprüfer nach. 5 Werden Rechnungsprüfer oder Ersatzrechnungsprüfer neu- oder nachgewählt, so
beträgt ihre Wahlperiode vier Jahre.

Fünfter Abschnitt
Verfahrensordnung

§ 18 Einberufung von Organen und Beschlussfähigkeit
(1) 1 Die Ladungsfrist für Parteitage auf Landes- und Stadtebene beträgt zwei Wochen. 2 Im Falle von außerordentlichen

Parteitagen beträgt die Ladungsfrist eine Woche.
(2) Für Aufstellungsversammlungen für Wahlkreiskandidaten und Listen zu öffentlichen Wahlen gelten die Fristen aus

Abs. 1, sofern eine Abweichung von diesen nicht durch rechtliche Vorgaben geboten ist.
(3) 1 Für alle anderen Organe gilt eine Ladungsfrist von einer Woche, sofern die Geschäftsordnung des Organs keine

abweichende Regelung enthält. 2 Für die konstituierende Sitzung von Vorständen ist keine Ladungsfrist festgelegt.
(4) 1 Die Einladung muss die Bezeichnung der Sitzung bzw. der Versammlung, den Ort, die Anfangszeit und die vorläufige

Tagesordnung enthalten. 2 Für Aufstellungsversammlungen für öffentliche Wahlen sind ggf. weitere rechtliche
vorgeschriebene Angaben in der Einladung zu machen.

(5) Die Einladung zu den Tagungen der Parteiorgane aller Verbandsebenen sowie der Versand der Beratungsunterlagen
erfolgt in Textform, sofern gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.

(6) Vor Eintritt in die Tagesordnung ist die ordnungsgemäße Einladung durch das Parteiorgan festzustellen; liegt diese
nicht vor, ist die Tagung des Parteiorgans sofort zu beenden.

(7) 1 Parteitage und Hauptversammlungen aller Verbandsebenen sind unabhängig von der Zahl der Anwesenden
beschlussfähig. 2 Die weiteren Parteiorgane sind beschlussfähig, sofern mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. 3 Vor Eintritt in die Tagesordnung ist durch den Vorsitzenden die Beschlussfähigkeit
festzustellen. 4 Die Beschlussfähigkeit besteht solange, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt ist.

(8) Im Fall der Beschlussunfähigkeit wird die Sitzung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit derselben
Tagesordnung, soweit sie noch nicht behandelt ist, wiederholt; dann besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten.

(9) 1 Der Vorstand eines übergeordneten Verbands kann aus besonderem Anlass nachgeordnete Organe einberufen. 2 Er
muss sie einberufen, wenn die satzungsgemäßen Fristen zur Einberufung von Vorständen und Versammlungen ein
Jahr lang nicht erfüllt wurden, parteiinterne Wahlen nicht fristgerecht durchgeführt wurden oder ein zuständiges
Organ eine satzungsgemäß beantragte Sitzung nicht fristgerecht einberufen hat.

§ 19 Erforderliche Mehrheiten
(1) Soweit die Satzung, gesetzliche Regelungen oder Geschäftsordnungen keine abweichenden Mehrheitserfordernisse

vorsehen, werden Beschlüsse und Sachabstimmungen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne
Berücksichtigung der Stimmenthaltungen (einfache Mehrheit) gefasst bzw. entschieden.

(2) 1 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2 Die Ablehnung eines Antrags bedeutet nicht die
Beschlussfassung über das Gegenteil.

(3) Beschlüsse zur Änderung der Landessatzung oder zur Änderung von Nebenordnungen mit Satzungsrang bedürfen
einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen unter Berücksichtigung der Stimmenthaltungen.

(4) Auflösungs- und Verschmelzungsbeschlüsse von Verbänden erfordern die in § 29 geregelte Mehrheit.

§ 20 Abstimmungsarten
(1) Abstimmungen in Sachfragen erfolgen offen. Auf Antrag eines einzelnen stimmberechtigten und anwesenden

Mitglieds jedoch geheim.
(2) Abstimmungen über Personalfragen, die in ihrer Bedeutung einer Wahl gleichkommen, sind geheim.

Sechster Abschnitt
Wahlen

§ 21 Wahlgrundsätze
(1) 1 Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Einladung zu einer Versammlung angekündigt sind. 2 Sie sind in der

Einladung anzukündigen, wenn Neu- oder Nachwahlen satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder wenn ein zulässiger
Antrag auf die Durchführung von Neu- oder Nachwahlen vorliegt.

(2) 1 Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Landesparlamenten
(Wahlkreis- und Listenvorschläge) sind die zuständigen Landesvorstände befugt.

2 Zur Einreichung von Wahlvorschlägen für Kommunalwahlen sind die zuständigen Stadtvorstände befugt. 3 Sofern
kein Stadtvorstand im Amt ist, liegt die Befugnis beim Vorstand der nächsthöheren Gliederungsstufe. 4 Enthält ein
Wahlgesetz oder diese Satzung anders lautende, zwingende Vorschriften, sind diese maßgeblich.

(3) Die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers erfolgt durch die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlkreises.
Die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt durch die

wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets.
(4) Auf allen Gliederungsebenen sind die Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Delegierten aller Art geheim.
(5) Auf allen Gliederungsebenen sind die Wahlen für öffentliche Ämter und Listen aller Art geheim.
(6) Stimmzettel, auf denen mehr Namen angekreuzt sind, als der Zahl der zu wählenden Positionen/Kandidaten

entspricht, sind bei allen Wahlen, die nach den in Abs. 7 und Abs. 8 beschriebenen Verfahren durchgeführt werden,
ungültig.

(7) In der Einzelwahl gewählt ist der Bewerber, der die absolute Mehrheit der Stimmen erhält.
(8) 1 In der Gruppenwahl gewählt sind höchstens so viele Bewerber, wie Ämter zu besetzen sind. Gewählt sind die

Bewerber mit den meisten erhaltenen Stimmen, allerdings nur die, für die mehr als die Hälfte der Abstimmenden
ohne Berücksichtigung der ungültigen Stimmen und Enthaltungen gestimmt haben. 2 Sind nach dem ersten Wahlgang
nicht alle Ämter besetzt, erfolgt ein zweiter Wahlgang. 3 Am zweiten Wahlgang nehmen von den im ersten Wahlgang
nicht gewählten Bewerbern diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen teil und zwar doppelt so viele, wie noch
Positionen offen sind. 4 Sind nach dem zweiten Wahlgang noch Ämter unbesetzt, wird so lange ein weiterer Wahlgang
durchgeführt, bis alle Ämter besetzt sind oder bis in einem Wahlgang kein weiterer Bewerber gewählt wird. 5 Ist
Letzteres der Fall, entscheidet die Versammlung, ob ein weiterer Wahlgang durchgeführt wird oder ob das nicht
gewählte Amt bzw. die nicht gewählten Ämter einstweilen unbesetzt bleiben.

(9) Bei Stimmengleichheit entscheidet jeweils das Los.
(10) 1 Bei allen Wahlen ist eine Akkreditierung durchzuführen. 2 Die Wahlunterlagen dürfen nur an akkreditierte,

wahlberechtigte Personen ausgehändigt werden.

§ 22 Besondere Wahlmodalitäten für die Wahl von Delegierten
(1) 1 Der Verbandsvorstand beschließt die Termine für die parteiinternen Wahlen und den Stichtag für die den

Delegiertenzahlen zugrundeliegenden Mitgliederzahlen. 2 Wird ein Verband nach dem Stichtag neu gegründet, ist bei
der Ermittlung der Delegiertenzahlen aller Verbände die Mitgliederzahl zum Tag der Wahl zu berücksichtigen.

(2) Während einer Ämtersperre ruht das Amt des Delegierten.
(3) 1 Sollten Delegiertenämter für Delegiertenversammlungen auf Landes- oder Bundesebene aufgrund von

Kandidatenmangel freigeblieben sein, so können Delegierte nachgewählt werden. 2 Diese neugewählten Delegierten
reihen sich hinter den bereits gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten ein und sind nur für den Zeitraum der sich
bereits im Amt befindlichen Delegierten gewählt.

(4) 1 Eine Neuwahl von Delegierten für Delegiertenversammlungen auf Landes- oder Bundesebene ist frühestens vier
Monate vor Ende der Amtszeit zulässig. 2 Delegierte zu Delegiertenversammlungen, auf denen Ersatzlisten zu
öffentlichen Wahlen aufgestellt werden, sind ab dem Tage wählbar, an dem der zuständige Wahlleiter dies für zulässig
erklärt.

(5) 1 Der Vorstand der Gliederung, die eine Delegiertenwahl durchgeführt hat, ist verpflichtet, spätestens am dritten Tag
nach Beginn der entsprechenden Versammlung dem Landes- und dem Stadtvorstand die Delegierten und
Ersatzdelegierten schriftlich zu melden. 2 Diese Meldung muss zwingend ein Wahlprotokoll enthalten. 3 Diese
Wahlprotokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Ort und Zeit der Wahl, das Datum der Einladung,
2. die Art des Wahlverfahrens, die Zahl der maximal anwesenden Stimmberechtigten,
3. für jeden Wahlgang: die Zahlen der abgegebenen Stimmen, der gültigen Stimmen, der ungültigen Stimmen, der

Enthaltungen und der auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen,
4. die Feststellung des namentlich genannten Tagungspräsidiums, welche Bewerber zu ordentlichen Delegierten

und welche zu Ersatzdelegierten in geheimer Wahl gewählt wurden.

§ 23 Besondere Wahlmodalitäten für die Wahl der Schiedsrichter
(1) § 48 der Bundessatzung ist anzuwenden.
(2) Wahlen zu Parteischiedsrichtern können offen durchgeführt werden, sofern nicht auf Befragen Widerspruch dagegen erhoben wird.

§ 24 Besondere Wahlmodalitäten für die Wahl der Rechnungsprüfer
Wahlen zu Rechnungsprüfern können offen durchgeführt werden, sofern nicht auf Befragen Widerspruch dagegen erhoben wird.

§ 25 Wahlen von Einzelbewerbern und Listen zu öffentlichen Mandaten und Ämtern
(1) Die Aufstellungsversammlung mit Wahl ist nach den jeweiligen gültigen rechtlichen Vorgaben abzuhalten.
(2) 1 Die Bewerber der Wahlkreise werden durch eine Versammlung der im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei aufgestellt. 2 Verantwortlich für die Ladung und Durchführung der Versammlung ist der gemäß § 3 niedrigstrangige Gebietsverband, der das Wahlgebiet vollständig umfasst. 3 Erklärt dieser, nicht zur Organisation in der Lage zu sein, so fällt die Aufgabe der nächsthöheren Gliederung zu.
(3) Die Aufstellung von Wahlbewerbern auf Landeslisten und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt
durch die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets.

Siebter Abschnitt
Sonstiges

§ 26 Zentrale Führung von Wahlkämpfen
Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen zur Europa-, Bundes-, Landtags- und Kommunalwahl sind die

nachgeordneten Gebietsverbände an die Weisungen des Landesvorstands gebunden.

§ 27 Mitgliederbefragung
(1) Eine Mitgliederbefragung wird in sinngemäßer Anwendung von § 7 Bundessatzung durchgeführt.
(2) Eine Mitgliederbefragung ist durchzuführen, wenn diese analog zur Beantragung eines außerordentlichen Landesparteitags in § 6a Abs. 1 beantragt wird.
 

§ 28 Mitgliederentscheid
(1) Ein Mitgliederentscheid wird in sinngemäßer Anwendung von § 7 Bundessatzung durchgeführt.
(2) Ein Mitgliederentscheid ist durchzuführen, wenn dieser analog zur Beantragung eines außerordentlichen Landesparteitags in § 6a Abs. 1 beantragt wird.

§ 29 Auflösung und Verschmelzung
(1) 1 Für den Beschluss für die Auflösung des Landesverbands oder die Verschmelzung mit einem anderen Landesverband ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eines Landesparteitags, welcher kein außerordentlicher Parteitag sein darf, notwendig. 2 Zu den abgegebenen gültigen Stimmen zählen auch Enthaltungen. 3 Der Antrag auf Auflösung ober Verschmelzung ist nur zulässig, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des
Landesparteitags beim Landesvorstand in Schriftform eingegangen ist.
(2) Die Regelung des § 28 Abs. 18 Bundessatzung ist zu beachten.

Achter Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 30 Salvatorische Klausel
1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die

Gültigkeit der Satzung im Übrigen davon unberührt. 2 Die unwirksame oder undurchführbare Regelung ist durch eine
Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten
Regelungszielen am nächsten kommt.

§ 31 Inkrafttreten
Diese Landessatzung und spätere Satzungsänderungen treten unmittelbar nach Bekanntgabe der

Genehmigungsentscheidung des Bundesvorstands nach § 17 Abs. 6 Bundessatzung in Kraft, sofern im
Satzungsbeschluss bzw. Satzungsänderungsbeschluss kein davon abweichender Zeitpunkt des Inkrafttretens
festgesetzt ist.

Beschlossen auf dem Gründungsparteitag am 28.09.2023.

Satzung des Landesverbandes Bremen